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1. Einer späteren Anordnung einer Fahrtenbuchauflage steht grundsätzlich nicht entgegen, daß die Einstellung des maßgeblichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt. 2. Die Mitwirkungspflicht eines Fahrzeughalters ist keineswegs deshalb ausgeschlossen, weil er sich nicht mehr genau an die Person erinnert, die tatsächlich gefahren ist, sondern nur den Kreis der möglichen Fahrer bezeichnen kann. Durch die Benennung eines derartigen Personenkreises können die behördlichen Ermittlungen nämlich wesentlich gefördert werden. 3. Im Anschluß an ein anwaltliches Schreiben, in dem nach Abschluß der Ermittlungen um Akteneinsicht gebeten wird, kann es zwar sachgerecht sein, daß die Behörde den Betroffenen vor der Verjährung der Ordnungswidrigkeit mit einem inzwischen erweiterten Ermittlungsstand konfrontiert (VG Oldenburg ZfS 1998, 357). Dies gilt aber dann nicht, wenn die Behörde davon ausgehen durfte, daß der Betroffene selbst seine Verfahrensbevollmächtigten rechtzeitig informieren wird. 4. Ein doppeltes 'Recht', nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern, andererseits zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht (wie BVerwG ZfS 1995, 397; VGH BW ZfS 1998, 78; VGH BW in diesem Heft). 5. Bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 35 km/h handelt es sich um einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht, der eine Fahrtenbuchauflage von 6 Monaten rechtfertigt.

VG Oldenburg (7 B 2838/98) | Datum: 13.10.1998

ZfS 1999, 40 [...]

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